LEBENSBEGLEITUNG BIS ZULETZT

Im Januar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht den § 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) als verfassungswidrig und damit nichtig eingestuft. Die Konsequenzen des Urteils werden möglicherweise weit in die Gesellschaft hinein spürbar sein werden.

„LEBENSBEGLEITUNG BIS ZULETZT“
Gemeinsam Haltung der ARGE Hospiz ML zur Nichtigkeitserklärung des § 217 StGB am 26.2.2020 durch das Bundesverfassungsgericht

Dieses Papier wurde in einer Sondersitzung der ARGE Hospiz am 21.08.2021 erarbeitet und in der Sitzung der ARGE Hospiz am 13.10.2021 beschlossen.

Präambel

Wir nehmen die Wünsche der Patient*innen ernst und begleiten bis zum Lebensende.

Wir respektieren das Recht auf selbstbestimmtes Sterben und das Recht, sich Hilfe zu suchen.

Wir haben Verständnis für das Leid der betroffenen Menschen.

Beihilfe zum Suizid ist kein Angebot der Hospizdienste. Wir vermitteln diese nicht und leisten auch keine aktive Mitwirkung bei der Durchführung der Sterbehilfe.

Wir beraten und begleiten bei Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen, bei freiwilligem Verzicht auf Essen und Trinken und bei gezielter palliativer Sedierung zur Leidensminderung.

Die drei wesentlichen Grundsätze

Wir nehmen die Wünsche der Patient*innen ernst und begleiten sie bis zum Ende nach unserem Motto „Leben bis zuletzt“

Wir beraten und begleiten bei Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen, bei freiwilligem Verzicht auf Essen und Trinken und bei gezielter palliativer Sedierung zur Leidensminderung.

Wir leisten KEINE aktive Vermittlung bzw. Mitwirkung bei der Durchführung von assistiertem Suizid.

Umsetzung

Die Beschlüsse, die der Hospizdienst fasst, sind für alle im Hospizdienst Tätigen bindend. Diese Beschlüsse orientieren sich an der „Gemeinsamen Haltung zum §217 StGB der ARGE Hospiz“, die die ARGE Hospiz mit allen Mitgliedern erarbeitet und beschlossen hat.

Auf dieser Basis erfolgt eine Abstimmung im Vorstand der Hospizdienste und mit Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen.

Die Richtlinien werden in die Hospizbegleiter*innen-Vereinbarung aufgenommen und unterschrieben.

Handlungsempfehlungen:

  • Regelmäßig wird das Thema in den Supervisionen und bei den Hospizbegleiter*innen-Treffen etc. besprochen und eine laufende Aktualisierung findet statt.
  • Durch Intensivierung der Öffentlichkeitarbeit werden Patient*innen und deren Angehörige über die Position des Hospizdienstes informiert.
  • Ein*e Beauftragte*r des Hospizdienstes sammelt Neues / Presseberichte etc.
  • Eine Fragebogen-Aktion ermittelt die Erfahrungen der Hospizbegleiter*innen.

Kommunikation

Die Grundeinstellung des Hospizdienstes zu §217 wird intern und extern transparent kommuniziert:

  • alle Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen des Hospizdienstes
  • Vereinsmitglieder
  • Kooperationspartner*innen
  • Patient*innen und Angehörige
  • Supervisor*innen

Umgang mit Ausnahmesituationen

Trotz der in der Hospizbegleiter*innen-Vereinbarung festgelegten Richtlinien sind in Einzelfällen Grenz- und Konfliktsituationen möglich. In diesen Fällen werden die Koordinator*innen und die Leitungsgremien des Hospizdienstes hinzugezogen, damit diese unterstützend und beratend tätig werden können.